Schmerzensgeld
Das Schmerzensgeld ist ein wichtiger Aspekt im Bereich des Schadenersatzrechts und dient dazu, die immateriellen Schäden auszugleichen, die einer Person durch die Handlungen eines anderen zugefügt wurden. Die Bemessung des Schmerzensgeldes hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Hier sind einige der wichtigsten Faktoren, die bei der Festlegung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden:
Art und Schwere der Verletzung: Der Grad der körperlichen oder psychischen Verletzung spielt eine entscheidende Rolle bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Je schwerwiegender die Verletzung, desto höher kann das Schmerzensgeld ausfallen.
Dauer der Genesung: Die Zeit, die benötigt wird, um sich von den Verletzungen zu erholen, beeinflusst ebenfalls die Höhe des Schmerzensgeldes. Längere Genesungszeiten können zu höheren Schadenersatzforderungen führen. Ferner wird mitberücksichtigt, ob es zu längeren Krankenhausaufenthalten gekommen ist und auch wie sich die ambulante häusliche Behandlung weiter gestaltet hat. Zur Sicherung der Beweise für einen späteren Prozess ist die Dokumentation des Leidensweges von immenser Bedeutung.
Beeinträchtigung und Langzeitfolgen: Wenn die Verletzung zu dauerhaften Beeinträchtigungen oder Langzeitfolgen führt, wird dies in die Berechnung des Schmerzensgeldes einbezogen. Dies kann die Fähigkeit zur Ausübung bestimmter Aktivitäten oder Berufe erheblich beeinträchtigen.
Schmerz und Leid: Das Ausmaß des körperlichen oder emotionalen Schmerzes, den die verletzte Person erlitten hat, ist ein wichtiger Faktor. Die subjektive Empfindung von Schmerz und Leid kann von Fall zu Fall variieren und beeinflusst die Schadenersatzhöhe.
Alter, ggf. Geschlecht und Beruf: Die persönlichen Merkmale des Geschädigten, wie Alter Geschlecht und Beruf, können ebenfalls eine Rolle spielen. Beispielsweise kann Schmerzensgeld in Fällen von Kindern oder älteren Menschen höher sein, da sie möglicherweise anfälliger für Verletzungen sind oder längere Erholungszeiten benötigen.
Vorsatz und Fahrlässigkeit: Das Gericht berücksichtigt auch, ob die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde. In Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Absicht kann das Schmerzensgeld höher ausfallen. Auch das Verhalten nach erfolgter Verletzung von dem Verursacher, spielt bei der Bemessung eine Rolle. So wird mitberücksichtigt, ob der Verursache dem Verletzen nach der Verletzung geholfen hat oder nicht. Ferner wird mitberücksichtigt, wenn eine Versicherung über mehrere Monate/Jahre die Regulierung verweigert.
Medizinische Kosten und andere finanzielle Verluste: Neben dem Schmerzensgeld können auch medizinische Kosten und andere finanzielle Verluste, wie Einkommensverluste aufgrund der Verletzung, in die Gesamtforderung einfließen.
Vergleichbare Fälle: Gerichte prüfen oft ähnliche Fälle in der Rechtsprechung, um eine angemessene Schmerzensgeldhöhe festzulegen. Dies hilft bei der Schaffung von Vergleichbarkeit und Konsistenz.
Hier finden Sie einige vergleichbare Gerichtsentscheidungen zu den jeweiligen Verletzungen, die Ihnen als Orientierungshilfe dienen können:
Extremitäten
Schmerzensgeld (Inflationsausgleich zu 2024) | Verletzung kurz | Art der Folgen und Beschwerden sowie Dauerschäden | Fallzusammenfassung insbesondere Mitverschulden | Gericht |
50.000 EUR
Feststeller (+)
(62.211 EUR) |
Amputation des rechten Unterarms | Der Kläger erlebt dauerhafte Phantomschmerzen und zeitweilige Beschwerden am Armstumpf, zusätzlich zu Wundheilungsstörungen. Die Amputation und die daraus resultierenden Komplikationen haben auch zu wiederholten Krankenhausaufenthalten und der Notwendigkeit einer Unterarmprothese geführt. 2 Operationen waren erforderlich; Krankenhausaufenthalt von 20 Tagen. | Schmerzensgeld aufgrund eines groben Behandlungsfehlers durch den Hausarzt, der das Kompartmentsyndrom des Klägers nicht erkannte und nicht angemessen behandelte, was letztendlich zur Amputation des rechten Unterarms führte. |
26 U 59/16
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10.000 EUR
Feststeller (+)
(13.075 EUR) |
Offene Ellenbogenluxationsfraktur und ein Compartment-Syndrom am linken Unterarm | Der Kläger musste sich mehreren Operationen unterziehen und trug vier Wochen lang einen externen Fixateur. Diese Verletzungen hatten erhebliche Auswirkungen auf sein Leben, einschließlich des Verlusts seiner Arbeitsstelle. | Die Haftung ergab sich daraus, dass der Kläger durch das Pferd der Beklagten körperlich verletzt wurde, als er von diesem abgeworfen wurde. Die Haftung trat ein, weil sich die spezifische Tiergefahr – das unberechenbare und selbständige Verhalten des Pferdes – realisiert hatte. |
14 U 82/11
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2.000 EUR
Zukunftsschaden nicht abgefunden |
Klaffende tiefe Fleischwunde durch Hundebiss. 4-monatiger Heilungsverlauf. Immer wieder eiterte die Wunde. | Klaffende tiefe Fleischwunde durch Hundebiss. 4-monatiger Heilungsverlauf. Immer wieder eiterte die Wunde. Antibiose erforderlich | Hundeattacke (einmaliges zuschnappen) kein Mitverschulden. | Vergleich durch KANZLEI SCHILLMANN im vorgerichtlichen Verfahren erreicht. |
2.500 EUR
Feststeller (+)
(3.201 EUR) |
Oberarmkopfbruch mit dauerhaften Bewegungseinschränkungen der linken Schulter | Stationäre Behandlung war erforderlich. | Fahrradunfall, bei dem eine Radfahrerin in einer mit Regenwasser gefüllten Vertiefung stürzte. Der Fall betraf die Verkehrssicherungspflicht. Es bestand ein Mitverschulden von 50% aufgrund unzureichender Umsicht. |
1 U 3769/11
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3.500 EUR
Feststeller (+)
(5.158 EUR) |
Verschobener Oberarmbruch knapp über dem Ellenbogengelenk (Kind 8 J.) | Einwöchigen Krankenhausaufenthalt. Eine ambulante Operation zur Entfernung der Knochendrähte. Nach der Operation musste der Kläger (Kind 8 J.) für sechs Wochen einen Gipsverband tragen und drei Monate Krankengymnastik absolvieren. | Schmerzensgeld wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. |
9 U 32/04
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5.000 EUR
Zukunftsschaden nicht abgefunden |
Platzwunde am Kopf
Verlust von 3 Zähnen |
Neben der Platzwunde und dem Verlust der Schneidezähne erlitt der Verletzte auch Prellungen im Gesicht. Er konnte eine Woche keine feste Nahrung zu sich nehmen und konnte bis zur Versorgung der Zähne nur im hinteren Mundbereich kauen. | Der Verletzte erlitt durch mehrere vorsätzliche Faustschläge Verletzungen im Gesicht. Kein Mitverschulden. | Vergleich durch KANZLEI SCHILLMANN im vorgerichtlichen Verfahren erreicht. |
6.000 EUR
(8.137 EUR) |
Fraktur des rechten Oberarmknochens und Verletzungen am linken Ellenbogen. | Operative Behandlung. Zwei Monate zu 100 % und danach zu 50 % arbeitsunfähig. Es besteht eine dauerhafte Schädigung des linken Armes, die sich in Bewegungseinschränkungen des Ellenbogengelenks, Muskelverschmächtigung und wiederkehrenden Schmerzen äußert. Klägerin zu 20 % behindert. | Die Klägerin stürzte in der Straßenbahn aufgrund einer abrupten Vollbremsung, die ein Straßenbahnfahrer aufgrund eines Missachtens des Haltegebots durch einen anderen Fahrer durchführen musste. Ein Mitverschulden der Klägerin wurde verneint. |
25.2.2011 5 O 1813/10
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8.000 EUR
Feststeller (+)
(9.993 EUR) |
Trümmerbruch am Oberarmknochenkopf. | Eine Operation. 9 Tage stationärer Aufenthalt. Drei Monate AU und musste eine stufenweise Wiedereingliederung durchführen. Es folgten Physiotherapie und Rehabilitationsmaßnahmen. Die Klägerin leidet unter anhaltenden Bewegungseinschränkungen im linken Schultergelenk und Schlafstörungen. Eine Verschlechterung des Zustands und weitere Operationen sind wahrscheinlich, einschließlich des Risikos einer Nekrose des Oberarmknochens. | Der Unfall wurde durch unzureichende Verkehrssicherung (mangelnde Räum- und Streupflicht) verursacht. Es bestanden Altschneereste unter einer Neuschneeschicht, was zu dem Sturz führte. Die Klägerin wurde zu 25% mitschuldig befunden, da sie trotz erkennbarer Gefahren mit dem Fahrrad fuhr. |
22.4.2020 10 O 5592/16
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22.000 EUR
Feststeller (+)
(28.173 EUR) |
Brüche beider Oberarme. | Zwei Operationen. 34 Tage stationäre Beh., gefolgt von einer REHA-Klinik-Behandlung. Dauerfolgen: Die Klägerin hat dauerhafte Bewegungseinschränkungen und Funktionsbeeinträchtigungen. Sie leidet unter belastungsabhängigen Schmerzen und Kraftminderung. Diese Beschwerden erfordern zeitweise die Einnahme von Schmerzmitteln und entzündungshemmenden Medikamenten. Weitere Beeinträchtigungen: Die Klägerin musste aufgrund der Brüche und damit verbundenen Schmerzen über mehrere Monate in einem Sessel schlafen, da das Liegen im Bett nicht möglich war. Auch konnte sie aufgrund der Einschränkungen bei Bewegungen nach hinten nicht mehr schwimmen gehen. | Verkehrsunfall, kein Mitverschulden. |
21.3.2014 10 U 1750/13
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16.000 EUR
(20.007 EUR)
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Distale Unterarmfraktur links mit distaler Radiusfraktur und dorsoradialem Knorpeldefekt. Eine Handwurzelluxation;
Multiple Prellungen und Schürfwunden. |
2 Operationen, ein stationärer Aufenthalt. Es besteht eine gravierende, dauerhafte Beeinträchtigung der Beweglichkeit des linken Handgelenks, was nur eine sehr eingeschränkte Restbeweglichkeit erlaubt. Dies hat zur Folge, dass der Kläger in seinen alltäglichen Aktivitäten und Hobbys wie Skifahren und Jagen eingeschränkt ist. Zudem ist absehbar, dass das Handgelenk in Zukunft operativ versteift werden muss, um einer Verschlechterung durch fortschreitende Arthrose entgegenzuwirken. Einschränkungen im Beruf. | Verkehrsunfall. |
21.4.2016 4 U 76/15
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1.000 EUR
(1.260 EUR) |
Schleimbeutelverletzung am linken Ellenbogen. | Aufgrund der Verletzung musste der Schleimbeutel ambulant entfernt werden. Er erhielt eine Oberarm-Gipsschiene, Antibiotika, Schmerzmittel und musste eine Drainage tragen. Die Operationswunde wurde genäht, was zu einer Narbe führte. Der Kläger konnte 10 Wochen keinen Sport treiben. | Verkehrsunfall. Mitverschulden 50%. |
19.5.2015 5 C 799/14
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1.250 EUR
Feststeller (+)
(1.529 EUR) |
Hundebisswunden am linken Unterarm und eine Ellenfraktur links. |
Zwei kurzzeitige stationäre Aufenthalte
(insg. 5 Tage) für zwei operative Frakturversorgungen. Verbliebende Bewegungseinschränkungen. Es besteht die Möglichkeit weiterer gesundheitlicher Folgen, insbesondere einer Arthrose, die aufgrund der Frakturverletzung entstehen könnte. Eine weitere Operation zur Entfernung der Platte ist nicht ausgeschlossen, aber derzeit nicht konkret absehbar.
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Auseinandersetzung zwischen zwei nicht angeleinten Hunden. Mitverschulden des Klägers 75%. |
10.5.2019 9 U 8/18
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9.000 EUR
(12.573 EUR) |
Ellenbogentrümmerfraktur, eine Fraktur des Radiusköpfchens (beides links), sowie multiple Prellungen und Abschürfungen. | Stationäre Behandlung von 12 Tagen, sowie 2 Operationen und ambulante Behandlungen zur Krankengymnastik und Lymphdrainage. 4 Monate arbeitsunfähig und 5 Monate eingeschränkt arbeitsfähig. Die Klägerin leidet dauerhaft an einer Streckhemmung des linken Ellenbogengelenks und einer endgradig gehemmten Unterarmdrehung sowie Belastungsschmerzen im linken Arm. | Verkehrsunfall. |
24.2.2011 12 O 381/08
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60.000 EUR
Feststeller (+)
(75.627 EUR) |
Ellenbogenfraktur mit Deformierung des Radiuskopfes, ursprünglich diagnostiziert als Verstauchung oder Zerrung. | Drei stationäre Behandlungen und Operationen, darunter Ulnaverkürzungsosteotomie, Radiusköpfchenresektion, Kapsel-Bandplastik, und Metallentfernung. Der Kläger leidet unter dauerhaften Bewegungseinschränkungen und Funktionseinschränkungen des rechten Ellenbogens, Kraft- und Belastungsminderung, Verschleißschäden, und Narben am Handgelenk. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % wurde ebenfalls festgestellt. | Ärtztlicher Fehler: Der aufgrund falscher Diagnose falsch behandelt wurde. Dies führte zu einer fehlerhaften Heilung und erforderte mehrere Korrekturoperationen. |
15.3.2016 I-5 O 31/14
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550 EUR
Feststeller (+)
(684 EUR) |
Ein ca. 10 x 10 cm großes Hämatom am rechten Unterarm. |
Die Klägerin musste über drei Wochen einen Verband tragen und regelmäßig Schmerzmittel einnehmen.
Die Schmerzen waren zunächst erheblich, sind aber mittlerweile abgeklungen. Es besteht ein fühlbarer Knubbel an der verletzten Stelle, was auf ein Ödem im Unterhautfettgewebe hindeuten könnte. Zudem hatte sie anfänglich die Befürchtung das eine Operation erforderlich sei, weil ein Nerv beeinträchtigt sein könnte. |
Ungewöhnlich ruckartig schließende Aufzugtür im Einkaufszentrum. |
14.6.2019 2 O 174/17
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1.000 EUR
(1.249 EUR) |
Fehlerhaft durchgeführte Tätowierung am linken Unterarm. |
Der Schriftzug ist verwaschen und unleserlich. Unterschiedliche Größen der Wörter, ungleichmäßige Abstände.
Einzelne Wörter schief, Linienführung mangelhaft, verwaschen, nicht durchgehend und teilweise ausfransend. Dauerfolgen: Dauerhafte optische Verunstaltung des Arms durch das Tattoo. Eine Entfernung des Tattoos ist möglich, aber mit weiteren Schmerzen und Kosten verbunden. |
Mangelhaft ausgeführte Tätowierung. |
13.4.2017 132 C 17280/16
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1.500 EUR
(2.210 EUR) |
Fehlerhafte durchgeführte Tätowierung am linken Oberarm. | Es mussten 12 Laserbehandlungen erfolgen um das fehlerhafte Tattoo d. Klägerin entfernen zu lassen. Es kam zu anhaltender Narbenbildung am Oberarm, die in Form und Aussehen dem fehlerhaft angebrachten Tattoo entspricht. Eine Entfernung dieser Narben durch Laserbehandlung ist nicht möglich. Weitere Beschwerden waren unter anderem starke Schwellung des Oberarms, eitrige Entzündung, erhebliche Schmerzen und Hautreizungen. Trotz 12 Laserbehandlungen konnten die Farbreste des Tattoos nicht vollständig entfernt werden. Narbe mit 5 ca. 3 – 4 cm langen Strängen sind zurückgeblieben, von denen einer eine leicht bläuliche Pigmentierung hat. | Fehlerhaft durchgeführte Tätowierung. Das genaue Ausmaß des Mitverschuldens der Klägerin wird im Urteil nicht quantitativ angegeben. Es wird lediglich festgestellt, dass ein Mitverschulden vorliegt, weil sie sich nicht rechtzeitig ärztliche Hilfe gesucht hat. Dieses Mitverschulden wurde bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt. |
24.2.2006 4 C 121/04
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7.500 EUR
Feststeller (+)
(9.806 EUR) |
Erhebliche Bissverletzungen am linken Arm, der linken Hand und am rechten Mittelfinger |
Der Kläger hatte Bissverletzungen am linken Arm, rechten Mittelfinger, Gesäß, rechten Oberschenkel und der rechten Mamilla.
Eine Beschädigung des Nervus radialis wurde festgestellt, was zu einer erheblich eingeschränkten Beweglichkeit des Handgelenks und der Finger sowie zu Gefühlsstörungen führte. Diese Verletzungen führten zu einer dauerhaften Erwerbsminderung von 35%. |
Angriff von einem ausgebrochenen Wildschweineber. Mitverschulden des Klägers 25%. |
8.8.2012 20 U 1121/12
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20.000 EUR
(25.612 EUR) |
Schienbeinkopfmehrfragmentbruch, massive Prellungen der Hüfte und des Beckens, eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks und diverse Schürfwunden. | Musste sich 14 Tage stationär behandeln lassen und war für einige Wochen auf den Rollstuhl angewiesen. Operative Eingriffe vorgenommen, einschließlich des Einsatzes einer Kniegelenkstotalendoprothese im rechten Knie. Die Klägerin erlitt massive körperliche Verletzungen, darunter Knochenbrüche, Prellungen und Schürfwunden. | Verkehrsunfall. |
13.6.2014 9 U 201/13
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10.000 EUR
Feststeller (+)
(13.590 EUR) |
Schwere Fraktur am linken Kniegelenk sowie diverse Prellungen an der linken Körperhälfte. | Knapp einen Monat stationärer Krankenhausaufenthalt. Ca. 150 Tage Reha. Verminderte Oberflächensensibilität des Narbenareals, eine Konturverklumpung, eine leicht eingeschränkten Beugefähigkeit des linken Kniegelenks sowie einem posttraumatischen Verschleiß des lateralen Tibiaplateaus mit beginnender Kniegelenksarthrose. Verbleibende Gebrauchsbeeinträchtigung des Kniegelenks von ca. 20 % aufweist. | Verkehrsunfall (Fußgängerin 56 J.); kein Mitverschulden. |
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Verbrennungen
Schmerzensgeld (Inflationsausgleich zu 2024) | Verletzung kurz | Art der Folgen und Beschwerden sowie Dauerschäden | Fallzusammenfassung insbesondere Mitverschulden | Gericht |
0 EUR | Verbrühungen an der rechten Hüfte. | Die Verbrühungen führten zu einer größeren Narbe und einer großflächigen Gefüge- und Pigmentstörung. Die Haut im Narbenbereich ist empfindlich gegen Druck- und Reibbeanspruchungen. Nach einem monatelangen Heilungsverlauf besteht weiterhin eine erhöhte Verletzungsgefahr, die möglicherweise lebenslang bestehen bleibt. | Unfall mit einer Teekanne während eines stationären Aufenthalts. Verschulden der Beklagten konnte nicht nachgewiesen werden. |
30.1.2019 122 C 6558/18
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300 EUR
(385 EUR) |
Prellungen und Verbrennungen ersten Grades am Handgelenk und Hand. | Neben den Prellungen und Verbrennungen erlitt die Klägerin eine Verstauchung des oberen Sprunggelenks. Die Verletzungen führten zu einer Arbeitsunfähigkeit von 5 Tagen. Keine langfristigen Schäden festgestellt. | Verkehrsunfall. Die Klägerin hat ein Mitverschulden zu 1/3. |
25.1.2019 1 O 205/18
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500 EUR
(655 EUR) |
Verbrennungen zweiten Grades im Gesicht. | Brennen während der Behandlung, gefolgt von Rötungen und eitrigen Bläschen im Gesicht. Verbrennung ging mit einer Hyperpigmentierung einher. Es konnte nicht eindeutig festgestellt, werden, ob dauerhafte Narbenbildung als Folge der Verbrennungen vorliegen. Nachbehandlung durch einen Spezialisten war erforderlich. | Fehlerhafte kosmetische Behandlung. Die Klägerin unterzog sich einer IPL-Behandlung zur Haarentfernung in einem Kosmetikstudio. |
16.8.2019 25 O 117/16
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1.000 EUR
(1.523 EUR) |
Verbrennung zweiten Grades. | Schmerzen und Heilungsverlauf waren relativ lang. Es blieb eine Narbe zurück, die sofern die Klägerin nicht langärmlige Kleidung trägt, deutlich zu sehen ist. Bezüglich der entgangenen Urlaubserholung ist zu berücksichtigen, dass der Urlaub zwar beeinträchtigt, aber nicht gänzlich verhindert wurde. | Diese Verletzung passierte als ein Bahnangestellter heißen Kaffee über ihren Arm verschüttete, während sie mit einem ICE Zug reiste. |
24.7.2007 6 C 381/06
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1.000 EUR
(1.310 EUR) |
Verbrennung beider Fußsohlen | Die Verbrennungen erforderten eine sofortige Erstversorgung im Klinikum, gefolgt von einer weiteren Behandlung durch einen Kinderarzt. Die Wunden heilten erst nach 3 Wochen vollständig ab. In der ersten Woche war ein Wundverband notwendig, gefolgt von einer täglichen Wundkontrolle und Eincremen. Danach wurde die Verbrennung mit Spezialpflastern behandelt. Während dieser Zeit war die Bewegungsfähigkeit der Klägerin eingeschränkt. | Es ging um ein Kind welches sich am Badesee auf eine Metallplatte gestellt hatte, welche von der Sonneneinstrahlung stark erhitzt war. Verkehrssicherungspflicht verletzt. |
13.12.2016 23 O 457/16
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1.800 EUR
Feststeller (+)
(2.561 EUR) |
Verbrühungen zweiten Grades. | Die Klägerin war 4 Wochen arbeitsunfähig nachdem sie sich in einer Dampfsauna eine Verbrühung zweiten Grades zugezogen hatte. | Dampfsaune: Keine angemessene Warnung oder Sicherheitsvorkehrungen bezüglich des Dampfausströmers. Dies führte zu ihrer Verletzung, da der Dampf aus einem vasenähnlichen Behälter strömte, der zwischen den Sitzbänken positioniert war und nicht ausreichend gesichert oder gekennzeichnet war. Die Klägerin, die die Sauna zum ersten Mal benutzte, erkannte die Gefahr nicht rechtzeitig. Mitverschulden zu 25 %. |
17.6.2010 8 U 25/10
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2.500 EUR
Feststeller (+)
(3.305 EUR) |
Verbrennung am rechten Bein. | Bei einer Behandlung kam es zu einer Verbrennung, die eine Brandblase und letztlich eine Narbe mit den Maßen 2 x 3 cm verursachte. Diese Narbe ist das Ergebnis eines komplizierten Heilungsverlaufs. Es wird erwähnt, dass die Narbe möglicherweise einer operativen Korrektur bedarf. | Naturheilkundliche Fehlbehandlung. |
19.6.2015 9 O 234/14
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4.000 EUR
Feststeller (+)
(5.862 EUR |
Erhebliche Verbrennungen an den Unterschenkeln. Infolge von IPL-Haarentfernungsbehandlung | Massive Schmerzen. Die Verbrennungen sind auch zwei Jahre nach der Behandlung noch sichtbar und werden voraussichtlich weitere 5-10 Jahre bestehen bleiben. | Die Beklagte hat die IPL-Behandlung mit zu hoher Lichtenergie durchgeführt und trotz Schmerzäußerungen der Klägerin nicht abgebrochen. Eine notwendige Probelaserung wurde unterlassen. |
8.2.2010 9 O 325/08
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50.000 EUR
Feststeller (+)
(73.282 EUR) |
Schwere Verbrennungen 2. und 3. Grades im Gesicht und am Körper. | Der Kläger war 32 Tage in stationärer Behandlung und wegen großer Schmerzen zeitweise in ein künstliches Koma versetzt worden. Er unterzog sich vielen Operationen einschließlich Eigen- und Fremdhauttransplantationen. Die Verbrennungen betrafen 15 % der Körperoberfläche, insbesondere die rechte Gesichtshälfte, hinter dem rechten Ohr, die rechten und linken Ohrmuscheln sowie das rechte Handgelenk. Es kam zu entstellenden Narben, die ständige Pflege und Behandlung erfordern. | Der Kläger wurde während eines Grillunfalls verletzt. Eine brennende Grillpaste, hergestellt von der Beklagten, verursachte die Verletzungen. Der Vater des Klägers hatte versucht, einen Grill mit dieser Brennpaste zu entzünden, als sich eine Stichflamme bildete, die den Kläger traf. |
21.12.2010 I-21 U 14/08
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120.000 EUR
(185.543 EUR) |
Verbrennungen von ca. 73 % der Körperoberfläche. | Die Klägerin musste sich zahlreichen Operationen, einschließlich Hauttransplantationen, Amputationen an den Endgliedern des linken Daumens und Zeigefingers, Unterlidplastiken und Narbenkorrekturen unterziehen. Sie litt unter starken Narbenschmerzen am gesamten Körper, Muskelschmerzen, Rückenschmerzen, Schulterschmerzen und Hüftgelenkschmerzen. Ein längeres Gehen war ohne spezielle Schuhe nicht möglich. Sie hatte eingeschränkte Funktionsfähigkeit im Augenbereich, häufigen Tränenfluss, starke Kälte- und Wärmeempfindlichkeit, gesteigertes Schlafbedürfnis, Durst und wiederkehrende Kopfschmerzen. Eine Lähmung des Wadenbeinmuskels erforderte das Tragen einer Schiene. | Die Verletzung ereignete sich durch einen Verkehrsunfall, als die Klägerin mit ihrem Motorrad fuhr und mit einem plötzlich die Spur wechselnden PKW kollidierte. Sie geriet unter das Auto, das in Brand geriet, und erlitt schwere Verbrennungen. Mitverschulden zu 60 %. Bei 100 % Haftung der Beklagten wäre es zu einem Schmerzensgeld i.H.v. 300.000 EUR gekommen. |
21.12.2005 21 O 370/04
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Vergewaltigung
Schmerzensgeld (Inflationsausgleich zu 2024) | Verletzung kurz | Art der Folgen und Beschwerden sowie Dauerschäden | Fallzusammenfassung insbesondere Mitverschulden | Gericht |
5.000 EUR (6.559 EUR) |
Die Klägerin wurde Opfer eines sexuellen Übergriffs während ihrer physiotherapeutischen Behandlung. Der Behandler führte einen Finger in ihre Scheide ein. | Der sexuelle Übergriff führte zu erheblichen physischen und psychischen Beschwerden bei der Klägerin. Sie erlitt eine posttraumatische Belastungsstörung, die sich durch psychische Störungen, Angstzustände und weitere Probleme manifestierte. | Die Klägerin befand sich in stationärer Rehabilitationsbehandlung bei der Beklagten nach einer Bandscheibenoperation im HWS-Bereich. Während einer physiotherapeutischen Behandlung kam es zu einem sexuellen Übergriff durch einen damaligen Angestellten der Beklagten, bei dem dieser gegen den Willen der Klägerin einen Finger in ihre Scheide einführte. Der Angestellte zahlte der Klägerin noch am selben Tag eine Entschädigung von € 5.000, und die Klägerin verzichtete auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen ihn. Mit der Zahlung sah das Gericht die Ansprüche als abgefunden. |
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7.500 EUR Feststeller (+) 10.992 EUR |
Sexueller Missbrauch einer geistig behinderten Frau | Die Klägerin hat aufgrund des sexuellen Missbrauchs immaterielle Schäden erlitten, die in erster Linie aus der Verletzung ihrer personalen Würde resultieren. Trotz ihrer geistigen Behinderung hatte sie das Recht, nicht als Objekt für sexuelle Übergriffe zur Verfügung zu stehen. Die direkte Folge des sexuellen Missbrauchs war eine Einbuße an personaler Würde, unabhängig davon, ob die Klägerin dies rational erfassen konnte. Zudem musste die Klägerin die allgemeinen körperlichen Beschwerden einer Schwangerschaft erleben, auch wenn sie die Schwangerschaft nicht rational verstand. Die Schnittentbindung erfolgte in Vollnarkose und war ebenfalls körperlich belastend und schmerzhaft. |
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12.500 EUR (Feststeller +) 19.327 EUR |
Versuchte Vergewaltigung | Die Klägerin erlitt vielfache Körperprellungen und eine Platzwunde. Darüber hinaus erlitt sie erhebliche psychische Beeinträchtigungen, einschließlich einer posttraumatischen Belastungsstörung, die zu anhaltenden psychischen Problemen führte. Sie befand sich 21 Tage in psychiatrischer stationärer Behandlung. | Am Nachmittag des 11.05.1996 trafen sich die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 mit dem Beklagten, einem Arbeitskollegen des Klägers zu 2. Sie tranken gemeinsam Alkohol. Nachdem die Klägerin zu 1 ins Kinderzimmer gegangen war, verließen der Kläger zu 2 und der Beklagte die Wohnung. Der Beklagte kehrte zurück, indem er sich mit einem gestohlenen Schlüssel Zugang zur Wohnung verschaffte und versuchte, die Klägerin zu 1 unter erheblicher Gewaltanwendung zu vergewaltigen. |
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20.000 EUR (28.457 EUR) |
Mehrfache Vergewaltigungen und Zwang zur Prostitution | Das Urteil geht nicht genau auf die Art und die Folgen der Beschwerden der Klägerin ein. Es gibt keine spezifischen Angaben über Dauerfolgen. | Die Klägerin wurde im Jahr 2004 mehrfach vom Beklagten vergewaltigt und gezwungen, sich zu prostituieren. | |
25.000 EUR (Feststeller +) 32.623 EUR |
Vergewaltigung durch zwei männliche Personen | Die Klägerin hat durch den Vorfall eine posttraumatische psychoreaktive Störung erlitten. Laut Opferentschädigungsbescheid besteht bei ihr noch ein Schädigungsgrad von 20. Die Folgen der Tat belasten sie noch immer stark und beeinträchtigen ihre Lebensfreude. Sie war über einen längeren Zeitraum immer wieder Arbeitsunfähig. | Die Klägerin wurde Opfer eines schweren sexuellen Missbrauchs durch die Beklagten, während sie massiv alkoholisiert und widerstandsunfähig war. Der Vorfall wurde teilweise gefilmt. |
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23.000 EUR (PKH) 35.562 EUR |
Vergewaltigung auf brutale Art und Weise | Die Klägerin erlitt Schmerzen, hat Alpträume, ist in ihrer Berufsausübung eingeschränkt, benötigt psychologische Beratung und ist nicht in der Lage, Zärtlichkeiten auszutauschen. Diese psychischen Folgen waren im PKH-Verfahren noch nicht bewiesen, sind nach gerichtsbekannter Auffassung jedoch typisch für Vergewaltigungsopfer. | Der Beklagte ist bei der Tat äußerst brutal vorgegangen. Er hat die Klägerin auf brutalste Art gefoltert und sexuell genötigt, indem er bei der Klägerin den Eindruck vermittelte, eine Pistole in ihre Vagina eingeführt zu haben und sie auf diese Weise umzubringen. Er hat die Klägerin des Weiteren mit einem Jagdmesser bedroht, sie gefesselt, ihr mit Paketband Mund und Augen verschlossen und dabei mit erheblicher Gewalt sexuelle Handlungen in einer für die Klägerin besonders erniedrigenden Weise vorgenommen. |
Beschluss 12.09.2005 4 O 530/04
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40.000 EUR (Feststeller +) 61.847 EUR |
Zweifache Vergewaltigung | Die Klägerin hat aufgrund der Vergewaltigung erhebliche psychische Schäden erlitten. Sie leidet unter Weinkrämpfen, Schweißausbrüchen, Angstzuständen und Panikattacken, hatte Suizidgedanken und konnte nach der Tat nur noch mit Schlaftabletten schlafen. Die Klägerin, die als lebensfrohe junge Frau (19 J.) beschrieben wird, erfuhr eine vollständige Veränderung ihres Lebens. | Die Klägerin wurde von dem Beklagten und seinem Mittäter in ein Rapsfeld gezerrt und dort nacheinander anal und vaginal vergewaltigt. Die Täter ließen sie nach der Tat auf dem Feld zurück. Die Tat war von extremer Brutalität und Menschenverachtung geprägt. |
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1.000 EUR (Feststeller +) 1.523 EUR |
Anfassen unter die Hose an das Gesäß bei einer minderjährigen, um sich hierdurch sexuell zu erregen.
2 Fälle Klägerin zu 1) und Klägerin zu 2)
Hier Kl. Zu 2 |
Die minderjährige Klägerin litt unter Beeinträchtigung der Koordinations-, Lese und Rechenfähigkeit. Sie benötigte eine spezielle Kinder- und Lerntherapie zur Bewältigung dieser Beeinträchtigungen. Nach Offenbarung der Taten litt die unter Albträumen und hatte zeitweilig Probleme beim Lesen, Schreiben und Basteln. Die Zustände verbesserten sich erst nach psychotherapeutischer Behandlung. |
Zusammenfassend handelt es sich um einen Sachverhalt in dem der Beklagte, ein enger Freund der Familie, zwei Geschwister sexuell missbrauchte. Die Taten reichten von Berührungen im Genitalbereich (so hier) bis zum Oralverkehr (siehe weiter Unten). Der Beklagte forderte Stillschweigen von den Kindern.
Die Eltern haben ebenfalls einen Schmerzensgeldanspruch zugebilligt bekommen (siehe unten). |
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8.000 EUR 12.186 EUR |
Mutter von zwei missbrauchten Kindern wegen Schock und psychischen Folgen der Tat. | Die Mutter erlitt einen Schock und leidet unter posttraumatischen Symptomen. Sie musste sich in psychotherapeutische Behandlung begeben und wurde sogar stationär in einer Klinik behandelt. |
Zusammenfassend handelt es sich um einen Sachverhalt in dem der Beklagte, ein enger Freund der Familie, zwei Geschwister sexuell missbrauchte. Die Taten reichten von Berührungen im Genitalbereich (so hier) bis zum Oralverkehr (siehe weiter Unten). In dieser Sache wurde den beiden Eltern ein Schmerzensgeld zugesprochen. (Vater vgl. Unten)
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4.000 EUR (6.093 EUR) |
Vater von zwei missbrauchten Kindern erlitt eine schwere behandlungsbedürftige Depression. | Die schwere Depression führte letztendlich zu Verlust des Arbeitsplatzes. Es handelte sich um schwere psychische Beeinträchtigungen, die über das hinausgeht, was Angehörige in solchen Fällen üblicherweise erleiden. |
Zusammenfassend handelt es sich um einen Sachverhalt in dem der Beklagte, ein enger Freund der Familie, zwei Geschwister sexuell missbrauchte. Die Taten reichten von Berührungen im Genitalbereich (so hier) bis zum Oralverkehr (siehe weiter Unten). In dieser Sache wurde den beiden Eltern ein Schmerzensgeld zugesprochen. (Mutter vgl. Oben)
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7.500 EUR 10.671 EUR |
2-maliger Missbrauch im Abstand von 2 Jahren. 11 J. Junge |
Die traumatischen Erlebnisse wurden anfangs verdrängt, was auf eine starke psychische Belastung und Traumatisierung hindeutet. Es wird nicht explizit über physische Verletzungen oder dauerhafte körperliche Folgen berichtet, aber die psychischen Auswirkungen sind erheblich und haben zu einer Posttraumatischen Belastungsstörung geführt. |
Im ersten Fall führte der Beklagte an dem damals 11-jährigen Jungen den Oralverkehr durch. Im zweiten Fall führte der Beklagte einen Gegenstand in den After des Klägers ein, stellte sich dann vor ihn und führte den Oralverkehr bei dem Jungen durch. Danach bestimmte er ihn in den Mund zu urinieren. |
OLG Oldenburg 12.07.2011 13 U 17/11
https://openjur.de/u/327047.html |
10.000 EUR (PKH) 13.223 EUR |
Mehrfacher sexueller Missbrauch von 2 Jungen (8 J. und 11. J.). Schmerzensgeld je Kind. |
Posttraumatische Belastungsstörung. Eine längere psychotherapeutische Behandlung ist erforderlich. |
Kläger zu 2): Der Beklagte führte den Penis in den After des Jungen (11. J.). Dieser erlitt erhebliche Schmerzen dabei. Bei zwei weiteren Gelegenheiten (dann 14 J.) führte der Beklagte jeweils einen Finger in den After ein. Kläger zu 1): Bei dem anderen Kläger (8 J.) führte der Beklagte ein Mal seinen Penis in den After des Jungen. Bei zwei weiteren Gelegenheiten führte der Beklagte jeweils einen Finger in den After des Jungen. |
OLG Hamm 28.03.2014 9 W 4/14
https://openjur.de/u/686578.html |
15.000 EUR Min. 23.192 EUR |
Sexueller Missbrauch vom Vater ggü. seiner Tochter (12. J) über mehrere Jahre. |
Die Klägerin wurde vom Vater bezgl. Ihrer sozialen Kontakte isoliert. Ihr wurde der Kontakt zu Klassenkammeraden, insb. zu anderen Jungen verboten. Massives unter Druck setzen der Klägerin mit Beschimpfungen und der Drohung, sie würde ihre Familie verlieren, wenn sie den Missbrauch offenbaren würde. Die Taten führten insb. zu einer Lustlosigkeit zur Schule zu gehen. Die Klägerin machte deshalb keinen Schulabschluss. Ferner litt sie unter Ängsten (insb. in Menschengruppen). Mitberücksichtigt wurde, dass die Klägerin über 4 Jahre also fast über die gesamte Zeit der Pubertät missbraucht wurde. Ferner hat sie Kontaktschwierigkeiten mit Männern. |
Im ersten Jahr kam es ca. 3-Mal Wöchentlich zu sexuellen Handlungen. Hierbei hat die Klägerin den Beklagten manuell befriedigt. Danach 3,5 Jahre ca. 3-maligen Geschlechtsverkehr wöchentlich. Das Urteil ist aus dem Jahr 1998. Heute würde das Schmerzensgeld wohl höher ausfallen. |
LG Essen 08.10.1998 6 O 238/98
https://openjur.de/u/154324.html |
15.000 EUR 21.090 EUR |
Regelmäßiger Missbrauch eines Mädchens zwischen dem 6. Und 12. Lebensjahr. |
Die Klägerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die direkt auf den jahrelangen Missbrauch in ihrer Kindheit zurückzuführen ist. Dies äußert sich in wiederkehrenden Erinnerungen, die zu Übelkeit und Erbrechen führen. Sie erlebt Einschränkungen in Bezug auf Sexualität und Körperlichkeit sowie Schwierigkeiten, Gefühle zuzulassen, was als „emotionale Sparflamme“ beschrieben wird. Beklagter leugnet noch immer den Missbrauch. |
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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein 20.12.2012 16 U 108/1
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20.000 EUR (Feststeller +) 29.312 EUR |
13 sexuelle Missbräuche über ein halbes (Opfer 10 J. Junge). Davon mind. 9 schwere sexuelle Missbräuche mit einem weiteren Täter gemeinsam. |
Posttraumatische Belastungsstörung. Opfer zeigt Symptome von Aggressivem Verhalten, hat massive Schlafstörungen, leidet unter Leistungsabfall in der Schule, hat Angstzustände, leidet unter Traurigkeit, zieht sich zurück, hat starke Stimmungsschwankungen und die Befürchtung nicht in das Erwerbsleben integriert zu werden. |
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21.08.2008 012 O 181/08
https://openjur.de/u/625795.html |
25.000 EUR (PKH) 33.058 EUR |
4 maliger sexueller Missbrauch von einem Jungen im Alter zwischen 1 und 3 Jahren. |
Erhebliche psychische Beeinträchtigungen, die so gravierend sind, dass sie als signifikant psychische Schäden interpretiert werden (müssen). Es scheint sich um langanhaltende und dauerhafte Folgen zu handeln. |
Problematisch war (wegen des Alters) die Bewertung des Kausalzusammenhangs zwischen Taten und Folgen. Das Gericht hat hierzu festgestellt, dass bei einem Missbrauch in dieser Art, die allgemeine Lebenswahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die psychischen Folgen vom Missbrauch herrühren. Dass die Folgen aus anderen Tatsachen herrühren müsste der Beklagte substantiiert entkräften. |
OLG Naumburg 02.07.2014 10 W 16/14
https://openjur.de/u/2226370.html |
30.000 EUR (Feststeller +) 45.700 EUR |
Wiederholte Berührungen im Genitalbereich bis hin zum Oralverkehr
2 Fälle Kläger zu 1 und Kläger zu 2; hier Kl.1 |
Kl. erlitt psychische Traumata, die sich in Angstattacken und Einnässen (auch tagsüber) ohne organische Ursache zeigten. Verschlechterte schulische Leistungen, Rückzug aus der sozialen Umgebung. Es wurde eine umfangreiche psychotherapeutische Behandlung notwendig, um diese Traumata zu bewältigen. |
Zusammenfassend handelt es sich um einen Sachverhalt in dem der Beklagte, ein enger Freund der Familie, zwei Geschwister sexuell missbrauchte. Die Taten reichten von Berührungen im Genitalbereich bis zum Oralverkehr. Der Beklagte forderte Stillschweigen von den Kindern.
Die Eltern haben ebenfalls einen Schmerzensgeldanspruch zugebilligt bekommen (siehe Oben). |
LG Bonn, Urteil vom 29.01.2007 – 3 O 334/06
https://openjur.de/u/121462.html |