Das deutsche Strafrecht unterscheidet im Wesentlichen folgende Körperverletzungstatbestände:
- Einfache Körperverletzung (§ 223 StGB)
- Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
- Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
Daneben gibt es noch weitere Körperverletzungsdelikte, die jedoch hier nicht behandelt werden sollen. Dieser Blog beschreibt die aufgeführten Tatbestände, gibt an, mit welcher Strafe sie bedroht sind und klärt über Schmerzensgeldforderungen auf.
Einfache Körperverletzung: Voraussetzungen und Strafe
Die einfache Körperverletzung ist im deutschen Strafrecht in § 223 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Die Voraussetzungen und das Strafmaß für eine einfache Körperverletzung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Tathandlung: Eine einfache Körperverletzung liegt vor, wenn jemand eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Körperliche Misshandlung meint jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen (krankhaften) Zustandes.
Vorsatz: Der Täter muss vorsätzlich handeln, d. h., er muss die Tat mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung begehen. Fahrlässiges Handeln reicht für diesen Tatbestand nicht aus und wird separat unter § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) erfasst.
Als Strafe für eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB wird eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgeschrieben. Das tatsächlich verhängte Strafmaß hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z. B. den Umständen der Tat, dem Grad des Verschuldens des Täters und dessen Vorstrafen.
Die einfache Körperverletzung ist ein relativ häufig vorkommender Straftatbestand und umfasst ein breites Spektrum von Handlungen, von leichteren körperlichen Auseinandersetzungen bis hin zu ernsteren Übergriffen, die jedoch nicht die Schwelle zur gefährlichen oder schweren Körperverletzung überschreiten.
Gefährliche Körperverletzung: Voraussetzungen und Strafe
Die gefährliche Körperverletzung ist ein qualifizierter Tatbestand der Körperverletzung im deutschen Strafrecht und wird in § 224 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Sie unterscheidet sich von der einfachen Körperverletzung durch das Vorliegen bestimmter gefährlicher Begehungsweisen oder Umstände. Hier sind die wichtigsten Aspekte:
Begehungsweisen: Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung ist erfüllt, wenn die Körperverletzung auf eine der folgenden Arten begangen wird:
- Mit einem Werkzeug oder Mittel, das als gefährlich eingestuft wird (z. B. Waffe, Gift oder ein anderes gefährliches Werkzeug).
- Gemeinschaftlich, also durch das Handeln mehrerer Personen.
- Durch einen hinterlistigen Überfall.
- Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.
Grundtatbestand der Körperverletzung: Es muss eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB vorliegen, also eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung.
Vorsatz: Der Täter muss vorsätzlich handeln. Es reicht aus, wenn der Vorsatz sich auf die Körperverletzung bezieht; hinsichtlich der gefährlichen Begehungsweise ist bedingter Vorsatz (d. h. das Inkaufnehmen des Risikos) ausreichend.
Als Strafe für die gefährliche Körperverletzung ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen. In minder schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren betragen.
Schwere Körperverletzung: Voraussetzungen und Strafe
Die schwere Körperverletzung ist im deutschen Strafrecht in § 226 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und stellt eine qualifizierte Form der Körperverletzung dar. Sie unterscheidet sich von der einfachen Körperverletzung durch die Schwere der Folgen für das Opfer. Hier sind die wesentlichen Aspekte:
Grundtatbestand der Körperverletzung: Wie bei der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB muss eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung vorliegen.
Schwere der Folgen: Die schwere Körperverletzung ist dadurch charakterisiert, dass die Körperverletzung zu besonders schweren Folgen führt. Zu diesen gehören:
- Der Verlust eines wichtigen Körperteils oder einer wichtigen Körperfunktion.
- Schwere dauerhafte Entstellung.
- Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung.
- Die Gefahr des Todes oder eine lebensgefährliche Verletzung.
Kausalität und Vorsatz: Der Täter muss vorsätzlich handeln, wobei sich der Vorsatz auf die Körperverletzung selbst beziehen muss. Die schweren Folgen müssen durch die Körperverletzung verursacht worden sein. Es genügt jedoch, wenn der Täter die schweren Folgen fahrlässig verursacht hat.
Als Strafe für die schwere Körperverletzung ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen. In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 226 Abs. 3 StGB).
Die schwere Körperverletzung zeichnet sich durch die besonders gravierenden Auswirkungen auf das Opfer aus. Sie stellt eine erhebliche Steigerung des Unrechtsgehalts im Vergleich zur einfachen Körperverletzung dar und wird dementsprechend mit einem höheren Strafmaß geahndet.
Schmerzensgeld bei Körperverletzung
Für die Frage, wie viel Schmerzensgeld der Verletzte nach einer Körperverletzung bekommt, werden folgende Kriterien herangezogen:
- Art und Schwere der Verletzung: Es wird berücksichtigt, wie schwer und wie gravierend die Verletzung ist. Schwere und dauerhafte Verletzungen führen in der Regel zu höheren Schmerzensgeldansprüchen.
- Dauer und Intensität der Schmerzen: Lang andauernde und intensive Schmerzen erhöhen das Schmerzensgeld. Auch die Dauer der medizinischen Behandlung und der Rehabilitationsphase wird berücksichtigt.
- Ausmaß der Beeinträchtigung: Das Schmerzensgeld wird auch danach bemessen, inwieweit die Verletzung das alltägliche Leben, die Berufsausübung und die Lebensqualität des Betroffenen beeinträchtigt.
- Dauerhafte Folgen: Dauerhafte oder gar lebenslange Beeinträchtigungen, wie z. B. Behinderungen, Narben oder chronische Schmerzen, führen in der Regel zu einem höheren Schmerzensgeld.
- Verschulden des Schädigers: Das Maß des Verschuldens des Schädigers (Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz) kann die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflussen.
- Vorliegende Begleitumstände: Besondere Umstände des Einzelfalls, wie etwa das Alter des Geschädigten, seine berufliche Situation und seine persönlichen Lebensumstände, werden ebenfalls berücksichtigt.
- Wirtschaftliche Verhältnisse: In einigen Fällen können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten eine Rolle spielen, insbesondere wenn es um die Zumutbarkeit und die Abschreckungswirkung des Schmerzensgeldes geht.
- Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen: Oft wird auf Präzedenzfälle und die in ähnlichen Fällen von Gerichten festgelegten Schmerzensgeldbeträge zurückgegriffen, um eine angemessene Höhe zu ermitteln.
Die Bemessung von Schmerzensgeld ist komplex und hängt stark vom Einzelfall ab. Gerichte nutzen oft Schmerzensgeldtabellen als Orientierungshilfe, aber letztlich wird die Entscheidung individuell und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles getroffen.
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie einer Körperverletzung beschuldigt werden, raten wir Ihnen, keinen Kontakt zur Polizei, dem Verletzten oder einem anderen Beteiligten aufzunehmen. Alle Angaben, die Sie Dritten gegenüber machen, können in einem Strafverfahren gegen Sie verwendet werden. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir beantragen für Sie die Akteneinsicht und teilen der Polizei mit, dass wir zu den Vorwürfen erst nach erfolgter Akteneinsicht Stellung nehmen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, auch wenn Sie aufgefordert wurden, binnen kurzer Frist Angaben zu machen und die Frist bald abläuft oder sogar schon abgelaufen ist. Das Recht auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör bleibt bestehen. Nach Kenntnis des Akteninhalts geben wir Ihnen eine Einschätzung zu den konkreten Vorwürfen, die sich aus der Akte ergeben, und entwickeln eine Verteidigungsstrategie. Es besteht insofern die Möglichkeit, sich schweigend zu verteidigen oder zu versuchen, durch Argumentationen bezüglich Absicht, Vorsatz und Fahrlässigkeit den Vorwurf herunterzuspielen. Ziel ist zunächst die Einstellung des Verfahrens. Sollte die Einstellung nicht erreicht werden können, so stehen wir Ihnen auch im gerichtlichen Verfahren zur Seite.