Welches Verhalten fällt unter Stalking, was sind wirksame Verteidigungsstrategien und wie soll ich mich Verhalten, wenn ich beschuldigt werde?

Seit 2007 hat sich der Stalking Paragraph erheblich verschärft. Für Personen, die der Nachstellung beschuldigt werden, hat dies bedeutende Auswirkungen. Es bedeutet nicht nur eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass ihr Verhalten strafrechtlich verfolgt wird, sondern auch, dass die Strafen bei einer Verurteilung strenger sind. Die gestiegene Anzahl an Anzeigen und Anschuldigungen stellt für Beschuldigte eine ernste Herausforderung dar. Sie müssen sich nun mit einem rechtlichen Rahmen auseinandersetzen, der ihre Handlungen entschieden unter Strafe stellt und ihnen weniger Raum für Rechtfertigungen lässt.

Für Beschuldigte bedeutet dies, dass die Notwendigkeit eines erfahrenen Rechtsbeistands, der mit den Feinheiten des Stalking-Gesetzes vertraut ist, unerlässlich geworden ist. Ein solcher Rechtsbeistand kann entscheidend sein, um die Rechte des Beschuldigten zu wahren und eine angemessene Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Angesichts der Verschärfung des Gesetzes und der zunehmenden Sensibilisierung für das Thema Stalking müssen Beschuldigte die potenziellen rechtlichen und sozialen Konsequenzen ihres Verhaltens gründlich bedenken.

Was fällt unter Stalking?

Stalking ist ein Verhalten, das durch wiederholte, aufdringliche und unerwünschte Handlungen gekennzeichnet ist, die darauf abzielen, eine andere Person zu belästigen, einzuschüchtern oder zu verfolgen. Zusammengefasst umfasst Stalking eine Vielzahl von Handlungen, die das Leben des Opfers negativ beeinflussen.

Konkret müssen Folgende Merkmale in jedem Fall erfüllt sein:

1. Unbefugtes Nachstellen

Das Kernmerkmal des Stalkings nach § 238 StGB ist das „unbefugte Nachstellen“. Dies bedeutet, dass der Täter ohne Erlaubnis oder Berechtigung handelt, um auf eine Weise in das Leben einer anderen Person einzugreifen, die von dieser nicht gewünscht ist. Das „unbefugte“ Element betont, dass die Handlung gegen den Willen des Opfers erfolgt. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass das Opfer ausdrücklich erklärt, dass es das Verhalten des Täters ablehnt. Ein konkludentes (also durch schlüssiges Handeln ausgedrücktes) Verhalten kann ausreichen, um die Unzulässigkeit des Verhaltens des Stalkers zu verdeutlichen. Konkludentes Verhalten bedeutet, dass das Opfer durch sein Handeln oder seine Umstände klar macht, dass es die Aufmerksamkeit oder die Annäherungsversuche des Täters nicht wünscht.

Beispiele für konkludentes Verhalten können sein:

  • Das Ignorieren oder Blockieren des Täters auf sozialen Medien oder Kommunikationsplattformen.
  • Das Vermeiden von Orten, von denen das Opfer weiß, dass der Täter dort sein wird.
  • Der Ausdruck von Unbehagen oder Angst in Anwesenheit des Täters.
  • Das Einschalten der Polizei oder das Beantragen einer einstweiligen Verfügung gegen den Täter.

 

Verhält das Opfer sich ständig widersprüchlich, was häufig in einer, so genannten on-off Beziehung, angenommen wird, so ist im Zweifel von einer Einwilligung auszugehen. Ein erfahrener Anwalt wird solche Feinheiten erkennen. Die beste Verteidigung bei diesem Merkmal ist, darauf abzuzielen, dass der entgegenstehende Wille des Opfers nicht erkennbar war.

2. Geeignet, die Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen:

Das Nachstellen muss in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, die Lebensführung des Opfers „nicht unerheblich“ zu beeinträchtigen. Dies bedeutet, dass die Handlungen des Täters einen spürbaren Einfluss auf die täglichen Aktivitäten, Entscheidungen oder das allgemeine Wohlbefinden des Opfers haben können. Es geht nicht um geringfügige oder vorübergehende Unannehmlichkeiten, sondern um Beeinträchtigungen, die tiefgreifend genug sind, um die Art und Weise, wie das Opfer sein Leben führt, zu verändern. Hierbei muss eine Veränderung der Lebensumstände nicht zwingend tatsächlich erfolgt sein. Vielmehr ist es ausreichend, dass die Handlungen objektiv geeignet sind, die Lebensführung zu beeinträchtigen.

Die beste Verteidigung in Bezug auf dieses Merkmal ist darauf abzuzielen, dass die Handlungen des Täters die Lebensführung des Opfers nicht beeinflusst hat und auch generell objektiv nicht geeignet war, die Lebensführung wesentlich zu verändern.

3. Wiederholte Handlungen:

Ein wesentliches Element ist die Wiederholung der Handlungen. Einzelne Vorfälle reichen nicht aus, um den Tatbestand der Nachstellung zu erfüllen. Stattdessen müssen die Handlungen wiederholt erfolgen, was auf ein fortgesetztes Muster der Belästigung oder Verfolgung hinweist.

Welche Handlungen fallen unters Stalking?

  • Räumliche Nähe aufsuchen: Das wiederholte physische Aufsuchen der Nähe des Opfers, beispielsweise durch Erscheinen am Wohnort, Arbeitsplatz oder anderen Orten, die das Opfer häufig besucht.
  • Kontaktversuche über Kommunikationsmittel: Dies umfasst wiederholte Versuche, über Telefon, E-Mail, soziale Medien oder andere Kommunikationskanäle Kontakt zum Opfer aufzunehmen, sowie das Einschalten Dritter, um den Kontakt herzustellen.
  • Missbräuchliche Verwendung von personenbezogenen Daten: Dazu gehört das Aufgeben von Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen im Namen des Opfers oder das Veranlassen von Dritten, Kontakt mit dem Opfer aufzunehmen, indem persönliche Daten des Opfers ohne dessen Zustimmung verwendet werden.

Was ist die beste Verteidigung beim Stalking?

Zu den gängigen Verteidigungsstrategien zählen das Abstellen auf:

  • Fehlinterpretation von Handlungen: In manchen Fällen kann es zu Missverständnissen kommen, bei denen das vermeintliche Stalking-Verhalten tatsächlich harmlos war und vom mutmaßlichen Opfer fehlinterpretiert wurde.
  • Beweis der Einwilligung: Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Interaktionen mit Zustimmung des mutmaßlichen Opfers erfolgten, kann dies eine effektive Verteidigung darstellen.
  • Mangel an Beweisen: Die Beweislast liegt beim anderen Teil. Das Fehlen konkreter Beweise kann zur Verteidigung gegen Stalking-Vorwürfe genutzt werden.

Was sind die ersten Schritte nachdem Du von der Anschuldigung erfahren hast?

  1. Nimm keinen Kontakt zur Polizei oder Staatsanwaltschaft
  2. Suche dir einen Rechtsbeistand. Es ist wichtig, so früh wie möglich einen erfahrenen Anwalt zu konsultieren. Ein Anwalt kann Sie durch den Prozess führen, Ihre Rechte verteidigen und eine Strategie für Ihre Verteidigung entwickeln. Gerne kannst Du hierzu mit uns Kontakt aufnehmen.
  3. Vermeide jede Kommunikation mit dem mutmaßlichen Opfer. Jede weitere Interaktion könnte gegen Sie verwendet werden. Überlasse die Kommunikation Deinem Anwalt.
  4. Beweise sammeln: Sammle alle Beweise, die Deine Unschuld belegen oder die Umstände Ihres Falles klären können, wie z.B. Kommunikationsaufzeichnungen, Zeugenaussagen oder Alibis.

Was können wir für Dich tun?

Da Du auf keinen Fall in Kontakt mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder anderen Beteiligten treten solltest und Du selbst auch kein Recht auf Akteneinsicht hast, ist es entscheidend, dass Du unmittelbar und ausschließlich mit einem spezialisierten Anwalt kommunizierst. Gerne kannst Du uns zu diesem Thema kontaktieren. Wir beantragen für Dich die Akteneinsicht und teilen der Polizei mit, dass wir zu den Vorwürfen erst nach erfolgter Akteneinsicht Stellung nehmen. Zögere nicht uns zu kontaktieren, auch wenn Du aufgefordert wurdest binnen zwei Wochen Angaben zu machen und die Frist bald abläuft oder sogar schon abgelaufen ist. Das Recht auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör bleibt bestehen. Nach Kenntnis des Akteninhalts geben wir Dir eine Einschätzung zu den konkreten Vorwürfen, die sich aus der Akte ergeben und entwickeln eine Verteidigungsstrategie. Es besteht insofern die Möglichkeit sich schweigend zu verteidigen oder zu versuchen durch Argumentationen bezüglich Absicht, Vorsatz und Fahrlässigkeit, den Vorwurf herunterzuspielen. Ziel ist zunächst die Einstellung des Verfahrens. Sollte die Einstellung nicht erreicht werden können, so stehen wir Dir auch im gerichtlichen Verfahren zur Seite.